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CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION:
Artikel 24
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in
Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem
Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen
muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
AspE gGmbH verpflichtet sich, als interkultureller Kinder- und Jugendhilfeträger ein Garant für die Umsetzung eines migrationssensiblen Kinderschutzes zu sein.
Menschen mit Migrationshintergrund kommen aus unterschiedlichen Ländern, haben verschiedene Konfessionen und Glaubensrichtungen, haben Flucht- oder / und Ausgrenzungserfahrungen gemacht. Kinder wachsen in unterschiedlichen Familiensystemen auf und haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zu sozialer und wirtschaftlicher Teilhabe.
Unsere Arbeit im Kontext des Kinderschutzes ist durch einen offenen und systemischen Ansatz geleitet, in dem der Mensch und seine Bedarfslage die Bezugspunkte für Unterstützung und Hilfe sind. Das Handeln unserer Fachkräfte ist geprägt durch reflexive Interkulturalität, wie durch die allgemeinen fachlichen Standards der sozialen / sozialpädagogischen Arbeit. Unsere Arbeit ist geprägt durch die Leitsätze des Dormagener Qualitätskataloges der Jugendhilfe: